§ 10 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,Maßnahmen und Angebote der Jugend Anleitung und Gelegenheit für eine sinnvolle, den verschiedenen Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung zu bietenaußerschulischen Jugendarbeit setzen.

(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn

1.

ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;

2.

mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;

3.

die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;

4.

sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich behindertengerechtebarrierefreie Ausstattung aufweisen;

und

5.

sie der Jugend allgemein zugänglich sind.

(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2019

(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,Maßnahmen und Angebote der Jugend Anleitung und Gelegenheit für eine sinnvolle, den verschiedenen Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung zu bietenaußerschulischen Jugendarbeit setzen.

(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn

1.

ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;

2.

mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;

3.

die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;

4.

sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich behindertengerechtebarrierefreie Ausstattung aufweisen;

und

5.

sie der Jugend allgemein zugänglich sind.

(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.

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