IV. Abschnitt
Sicherung von Nutzungsrechten
Aufforstung und andere Verwendung von Weideboden
(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur aufgeforstet werden, wenn es von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Aufforstung auf Grund bestehender Gesetze behördlich angeordnet wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte ist durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft sicherzustellenden Rente auszugleichen.
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen, wenn dies zur Sicherung ihrer Weiderechte erforderlich ist.
(3) Wird Weideboden durch andere Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, ist den Berechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfall von der Agrarbehörde unter Anwendung des Forstgesetzes 1975 nach Anhörung der Forstbehörde festgestellt.
(5) Entscheidungen nach den vorstehenden Absätzen, die eine Grundfläche einer anderen Benutzungsart zuordnen als nach dem Grenzkataster, sind dem Vermessungsamt zur Kenntnis zu bringen.
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