§ 25 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein

§ 25

(1) Im FallBei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung vonin Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fallbei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen. Im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berechtigten einem höheren Geldausgleich zustimmen. Der Wertausgleich kann im Einvernehmen auch in Form einer Holzentnahme erfolgen; das Einvernehmen hat sich auf die gesamte Vorgangsweise für die Holzentnahme zu erstrecken.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein

§ 25

(1) Im FallBei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung vonin Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fallbei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen. Im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berechtigten einem höheren Geldausgleich zustimmen. Der Wertausgleich kann im Einvernehmen auch in Form einer Holzentnahme erfolgen; das Einvernehmen hat sich auf die gesamte Vorgangsweise für die Holzentnahme zu erstrecken.

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