Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Vereinbarungen über die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn die neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete bietet.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster Satz vorliegt.
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