§ 17 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe, mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit, haben entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:

1.

Menschen mit Behinderungen,

2.

die Ehegatten oder eingetragenen Partner (frühere Ehegatten bzw eingetragenen Partner) von Menschen mit Behinderungen und

3.

die Eltern von minderjährigen Menschen mit Behinderungen.

Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.

(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Hilfe zur Teilhabe aus ihrem Einkommen beizutragen. Zum Einkommen zählen:

1.

Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen. Nicht zu den Einkünften zählen:

a)

Schmerzengelder;

b)

Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§§ 93ff EStG 1988), wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen;

c)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988).

2.

Pflegegelder und andere pflegebezogene Geldleistungen, die ab dem Beginn der Leistungsgewährung zufließen, soweit diese Geldleistungen nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld (§ 13 BPGG) gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist.

(3) Personen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe beizutragen.

(4) Über den Kostenbeitrag ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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