§ 19 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;

2.

die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;

3.

die Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe;

4.

die Abrechnung von Leistungen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe;

5.

die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Beruf und Tätigkeit, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialleistungen einschließlich pflegebezogener Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zum persönlichen und sozialen Umfeld, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe;

2.

von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 5: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf;

3.

von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer sowie bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);

4.

von Personen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zum Menschen mit Behinderungen;

5.

von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

von Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen Hilfeleistungen gemäß § 3 gewähren, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung;

b)

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung.

(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:

1.

die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;

2.

die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;

4.

Personen, die dem Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind;

5.

Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen behandeln, betreuen oder vertreten;

6.

die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderungen.

(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.

(6) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des § 12 ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.

(7) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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