(1) Soweit Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und integrative Betriebe.
(2) Investitionszuschüsse können nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Errichtung sowie den Um- und Ausbau von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe gewährt werden.
(3) Die Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Die Leistungsentgelte sind kalenderjährlich zu valorisieren, und zwar:
1. | zu 70 % nach der prozentuellen Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, ist die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage heranzuziehen; und | |||||||||
2. | zu 30 % nach der durchschnittlichen prozentuellen Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich Mai des vorangegangenen Jahres. | |||||||||
Die Landesregierung hat den daraus sich errechnenden Anpassungsfaktor im Landesgesetzblatt kundzumachen. |
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Hilfe zur Teilhabe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.
(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen.
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