(1) Die Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:
1. | das Ziel der Hilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann; | |||||||||
2. | die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet; | |||||||||
3. | bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann. |
(2) Ferner ist die Hilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.
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