Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
0 Kommentare zu § 11a Sbg. BHG 1981