(1) Die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung der Hilfe zur Teilhabe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid.
(2) Die Hilfe zur Teilhabe kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die der Mensch mit Behinderungen sowie die zur Vertretung berechtigten Personen zu erfüllen haben.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrunde gelegten Weise gegeben waren.
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