(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:
1. | die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3; | |||||||||
2. | bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden; | |||||||||
3. | bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen. |
(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. | zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen; | |||||||||
2. | zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; | |||||||||
3. | im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe. | |||||||||
Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung. |
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