Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024
(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:
a)Litera aDienste für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;
b)Litera bDienste für die physiotherapeutische Betreuung von Kindern mit Behinderungen;
c)Litera cDienste zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;
d)Litera dErholungsaktionen;
e)Litera eHilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;
f)Litera fZuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen.
(2)Absatz 2Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.Soziale Dienste nach Absatz eins, Litera a, dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.
(3)Absatz 3Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
In Kraft seit 09.02.2024 bis 31.12.9999
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