(1) Kostenbeitragspflichtige Personen gemäß § 17 sind zu einem nachträglichen Kostenersatz verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Schadenersatzansprüche des Trägers der Behindertenhilfe wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen bleiben davon unberührt.
(2) Ersatzansprüche nach Abs 1 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist abzusehen, wenn dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 darf darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt ihrer Angehörigen sowie Lebensgefährten nicht gefährden.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
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