(1) Für die Besorgung der Aufgaben der Hilfe zur Teilhabe ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird aufgrund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.
0 Kommentare zu § 18d Sbg. BHG 1981