§ 18b Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:

1.

bei der Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung oder Änderung von Maßnahmen:

a)

die Bezeichnung der geplanten oder überprüften Maßnahme,

b)

das angestrebte Ziel der geplanten oder überprüften Maßnahme und

c)

eine Begründung über die Eignung der geplanten oder überprüften Maßnahme;

2.

bei der Entscheidung über die Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.

(2) Dem Sachverständigenteam nach Abs 1 gehören an:

1.

zumindest ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2.

eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß § 2 Abs 2.

Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam Personen in beratender Funktion beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten oder überprüften) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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