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DerAuf das Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H.,-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H.Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des Ruhebezuges des ehemaligenverstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.
DerAuf das Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H.,-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H.Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des Ruhebezuges des ehemaligenverstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.