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Nachträgliche Auflagen
(entfallen1) Die von der Gemeinde auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1) Ergibt sich nach der Bewilligung, dass die gemäß § 23 Abs 1 dieses Gesetzes zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschütztbesorgenden Aufgaben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben oder, wenn mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden kann, bescheidmäßig die Einschränkung oder die vorübergehende oder dauernde Einstellung solche des Betriebes aufzutragen. Die Behörde hat solche Auflagen, sofern sie nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, nur dann vorzuschreiben, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn nicht der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigeneigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zugunsten von Personen,Für die erst nach Bewilligungabfallwirtschaftlichen Belange, für die ein Gemeindeverband eingerichtet ist, tritt dieser bei der Abfallbehandlungsanlage Nachbarn im Sinn des § 21 Abs 5 geworden sind, sind Auflagen im Sinn des Abs 1 nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oderVollziehung dieses Gesetzes an die Stelle der Gesundheit dieser Personen notwendig sindGemeinde.
Nachträgliche Auflagen
(entfallen1) Die von der Gemeinde auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1) Ergibt sich nach der Bewilligung, dass die gemäß § 23 Abs 1 dieses Gesetzes zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschütztbesorgenden Aufgaben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben oder, wenn mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden kann, bescheidmäßig die Einschränkung oder die vorübergehende oder dauernde Einstellung solche des Betriebes aufzutragen. Die Behörde hat solche Auflagen, sofern sie nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, nur dann vorzuschreiben, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn nicht der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigeneigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zugunsten von Personen,Für die erst nach Bewilligungabfallwirtschaftlichen Belange, für die ein Gemeindeverband eingerichtet ist, tritt dieser bei der Abfallbehandlungsanlage Nachbarn im Sinn des § 21 Abs 5 geworden sind, sind Auflagen im Sinn des Abs 1 nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oderVollziehung dieses Gesetzes an die Stelle der Gesundheit dieser Personen notwendig sindGemeinde.