§ 37 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:

a)

Naturdenkmäler,

b)

geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

c)

Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,

d)

geschützte Landschaftsteile,

e)

Landschaftsschutzgebiete,

f)

Naturschutzgebiete,

g)

Nationalparke,

h)

Naturparke,

i)

Biosphärenparke,

j)

Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),

k)

Schutz von Pflanzenarten,

l)

Schutz von Tierarten,

m)

Landschaftspflegepläne,

n)

Detailpläne,

o)

Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 3a Abs. 4 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Absatz eins,, 31 Absatz eins und 35 Absatz eins und 3 in Evidenz gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:
    1. a)Litera aNaturdenkmäler,
    2. b)Litera bgeschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,
    3. c)Litera cBaumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,
    4. d)Litera dgeschützte Landschaftsteile,
    5. e)Litera eLandschaftsschutzgebiete,
    6. f)Litera fNaturschutzgebiete,
    7. g)Litera gNationalparke,
    8. h)Litera hNaturparke,
    9. i)Litera iBiosphärenparke,
    10. j)Litera jSchutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (Paragraph 22 a,),
    11. k)Litera kSchutz von Pflanzenarten,
    12. l)Litera lSchutz von Tierarten,
    13. m)Litera mLandschaftspflegepläne,
    14. n)Litera nDetailpläne,
    15. o)Litera oVerzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 50a Abs 3 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.Verzeichnis der gemäß Paragraph 51, vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.
  3. (3)Absatz 3Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25,) oder prioritären Arten (Paragraph 5, Ziffer 24,) in dem Gebiet vorkommen.
  4. (4)Absatz 4Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.10.2024
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:

a)

Naturdenkmäler,

b)

geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

c)

Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,

d)

geschützte Landschaftsteile,

e)

Landschaftsschutzgebiete,

f)

Naturschutzgebiete,

g)

Nationalparke,

h)

Naturparke,

i)

Biosphärenparke,

j)

Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),

k)

Schutz von Pflanzenarten,

l)

Schutz von Tierarten,

m)

Landschaftspflegepläne,

n)

Detailpläne,

o)

Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 3a Abs. 4 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Absatz eins,, 31 Absatz eins und 35 Absatz eins und 3 in Evidenz gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:
    1. a)Litera aNaturdenkmäler,
    2. b)Litera bgeschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,
    3. c)Litera cBaumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,
    4. d)Litera dgeschützte Landschaftsteile,
    5. e)Litera eLandschaftsschutzgebiete,
    6. f)Litera fNaturschutzgebiete,
    7. g)Litera gNationalparke,
    8. h)Litera hNaturparke,
    9. i)Litera iBiosphärenparke,
    10. j)Litera jSchutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (Paragraph 22 a,),
    11. k)Litera kSchutz von Pflanzenarten,
    12. l)Litera lSchutz von Tierarten,
    13. m)Litera mLandschaftspflegepläne,
    14. n)Litera nDetailpläne,
    15. o)Litera oVerzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 50a Abs 3 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.Verzeichnis der gemäß Paragraph 51, vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.
  3. (3)Absatz 3Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25,) oder prioritären Arten (Paragraph 5, Ziffer 24,) in dem Gebiet vorkommen.
  4. (4)Absatz 4Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten