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(1) Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.