§ 38 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall auf Ersuchen zur Auskunft verpflichtet und von sich aus zur Mitteilung berechtigt:

1.

die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;

2.

die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;

4.

Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind;

5.

Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden;

6.

die Dienstgeber einer Hilfe suchenden Person;

7.

die Finanzämter;

8.

der Österreichische Integrationsfonds;

9.

Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes;

10.

Begutachtende Stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person beurteilen;

11.

die vom Träger der Sozialunterstützung herangezogenen freien Träger für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß § 18;

12.

Vermieter, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträger, mit denen Hilfe suchende Personen im Hinblick auf die Deckung des Wohnbedarfs in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs 1 folgende personenbezogene Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;

2.

Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;

4.

Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit);

5.

Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen bzw des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche;

6.

Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG);

7.

Gutachten, Nachweise und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(4a) Abs 4 gilt sinngemäß für alle Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 8 Abs 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

(6) Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die den Zustellvorgang betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(7) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Versicherungsdaten durchzuführen.

(9) Die gemäß § 39 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;

2.

an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

an das Landesverwaltungsgericht;

4.

an die Finanzämter;

5.

an den Österreichischen Integrationsfonds;

6.

an das Arbeitsmarktservice;

7.

an das Sozialministeriumservice;

8.

an freie Träger, die vom Träger der Sozialunterstützung für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß § 18 herangezogenen werden;

9.

an begutachtende Stellen gemäß § 8 Abs 3;

10.

an Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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