1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl Nr 168, und des Art 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.
(2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des Bundesstaates sowie den Gemeinden als lokale Gebietskörperschaften.
(3) Das Land Salzburg nimmt als Region an der europäischen Integration und an der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit teil.
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