§ 156 S-JagdG § 156

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung der §§ 41 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 158 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 7a § 36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 29.02.2012

Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung der §§ 41 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 158 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 7a § 36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

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