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(1) Der Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:
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(2) Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:
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(3) Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(1) Der Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:
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(2) Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:
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(3) Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.