§ 126 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.

(2) Dem Landesjägertag obliegt insbesondere

a)

die Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

b)

die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Beschwerdesenates und des Ehrensenates, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

d)

die Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;

e)

die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

f)

die Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;

g)

die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;

h)

die Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.

(3) Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.

(4) Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

  1. (1)Absatz einsDer Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesjägertag obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
    2. b)Litera bdie Wahl des Ehrengerichts: des Vorsitzenden und der zwei Beisitzer, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);
    3. c)Litera cdie Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
    4. d)Litera ddie Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;
    5. e)Litera edie Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
    6. f)Litera fdie Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;
    7. g)Litera gdie Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
    8. h)Litera hdie Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.
  3. (3)Absatz 3Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.
  4. (4)Absatz 4Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Absatz eins,) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

Stand vor dem 03.05.2024

In Kraft vom 16.10.2019 bis 03.05.2024
(1) Der Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.

(2) Dem Landesjägertag obliegt insbesondere

a)

die Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

b)

die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Beschwerdesenates und des Ehrensenates, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

d)

die Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;

e)

die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

f)

die Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;

g)

die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;

h)

die Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.

(3) Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.

(4) Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

  1. (1)Absatz einsDer Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesjägertag obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
    2. b)Litera bdie Wahl des Ehrengerichts: des Vorsitzenden und der zwei Beisitzer, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);
    3. c)Litera cdie Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
    4. d)Litera ddie Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;
    5. e)Litera edie Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
    6. f)Litera fdie Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;
    7. g)Litera gdie Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
    8. h)Litera hdie Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.
  3. (3)Absatz 3Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.
  4. (4)Absatz 4Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Absatz eins,) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten