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Legende:
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(2) Dem Landesjägertag obliegt insbesondere
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(3) Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.
(4) Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(2) Dem Landesjägertag obliegt insbesondere
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(3) Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.
(4) Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.