Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind
1. | mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Landesjägertag, | |||||||||
b) | der Landesjagdrat, | |||||||||
c) | der Vorstand, | |||||||||
d) | der Landesjägermeister, | |||||||||
e) | das Ehrengericht, | |||||||||
f) | die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); |
| mit dem Wirkungsbereich für | |||||||||
a) | der | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der | |||||||||
e) |
| |||||||||
(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.
(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind
1. | mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Landesjägertag, | |||||||||
b) | der Landesjagdrat, | |||||||||
c) | der Vorstand, | |||||||||
d) | der Landesjägermeister, | |||||||||
e) | das Ehrengericht, | |||||||||
f) | die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); |
| mit dem Wirkungsbereich für | |||||||||
a) | der | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der | |||||||||
e) |
| |||||||||
(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.
(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.