(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, welches dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes gebunden ist.
(2) Den Abteilungen stehen Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter vor. Diese werden von der Landesregierung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes bestellt.
(3) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter ist im Fall ihrer bzw seiner Verhinderung durch eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Abteilung zu vertreten. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter ist allgemein im Vorhinein auf Vorschlag der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor zu bestimmen. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Befugnisse und die gleiche Verantwortung wie die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter. Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter und Stellvertreterin bzw Stellvertreter haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Stelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters unbesetzt ist.
(4) Den Referaten stehen Referatsleiterinnen bzw Referatsleiter vor, die nach Abs 2 zweiter Satz bestellt werden. Für Referate außerhalb der Landesamtsdirektion gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Referatsleiterin bzw der Referatsleiter und anstelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter tritt. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über die Bestimmung einer stellvertretenden Referatsleiterin bzw eines stellvertretenden Referatsleiters zu informieren.
(5) Für Fachgruppen der Landesamtsdirektion gelten Abs 2 und 3 sinngemäß. Für Referate der Landesamtsdirektion, die nicht zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor tritt. Für Referate der Landesamtsdirektion, die zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter tritt.
0 Kommentare zu § 8 S-GeOA