§ 6 S-GeOA

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eine Abteilung kann in Referate untergliedert sein. Bei der Abteilungsleitung können Stabsstellen eingerichtet werden.

(2) Ein Referat bzw eine Stabsstelle ist zur Besorgung eines Aufgabengebiets oder mehrerer Aufgabengebiete zu bestimmen. Ein Referat kann, wenn dies wegen des Umfanges der dem Referat zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete gegliedert werden.

(3) Den Abteilungen und Referaten können Dienststellen angegliedert sein. Es können Außenstellen von Abteilungen und Referaten eingerichtet werden. Eine angegliederte Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die auf Grund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung oder vom Referat, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis bzw Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbstständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung oder eines Referats, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Salzburg eingerichtet ist.

(4) In der Landesamtsdirektion können Fachgruppen eingerichtet werden. Eine Fachgruppe ist zur Besorgung eines Aufgabengebietes oder mehrerer Aufgabengebiete zu bestimmen. Sie kann, wenn dies wegen des Umfanges der der Fachgruppe zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Referate und/oder Fachbereiche gegliedert werden.

(5) Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Fachgruppen, Referate, Stabsstellen und Fachbereiche ergeben sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes.

In Kraft seit 05.08.2020 bis 31.12.9999
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