Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 S-GeOA
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 S-GeOA selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 S-GeOA