(1) Festlegungen im Hinblick auf die Zuleitung von Geschäftsstücken an die Abteilungen trifft die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor mit Erlass. Dabei kann vorgesehen werden, dass sie bzw er im Bedarfsfall einzelne Aufgaben Organisationseinheiten oder bestimmten Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zuweisen kann, ohne dass dies mit der Geschäftseinteilung des Amtes im Einklang zu stehen braucht; insbesondere kann bestimmt werden, dass Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Abteilung durchgeführt werden, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes die vom Antrag hauptbetroffene Rechtsmaterie vollzieht.
(2) In der Abteilung sind die Geschäftsstücke nach Maßgabe der im Organisationshandbuch auszuweisenden Festlegungen der jeweiligen Leiterin bzw dem jeweiligen Leiter zuzuleiten.
(3) Die Formen der Fertigung sind von der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor in einer Büroordnung festzulegen.
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