§ 2 S-GeOA § 2

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Amt nimmt seine Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, effizient sowie ziel- und ergebnisorientiert wahr. Die Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung handeln nach zeitgemäßen Management- und Arbeitsmethoden.

(2) Das Amt bedient sich Bediensteter, die in ihrem Aufgabenbereich motiviert, unparteilich, flexibel und eigenverantwortlich handeln. Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Objektive Personalauswahl, gezielte Personalentwicklung sowie Aus- und Weiterbildung tragen dazu bei, die Qualifikation der Bediensteten des Amtes auf hohem Niveau zu gewährleisten.

(3) Die Aufgabenwahrnehmung des Amtes wird durch laufende interne und externe Kontrollen begleitet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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