Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

LGBl Nr 87/2017

LGBl Nr 85/2020 (DFB)

LGBl Nr 128/2020

LGBl Nr 131/2021

LGBl Nr 126/2022

Auf Grund des § 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-GeOA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 S-GeOA