(1) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes. Zu den Aufgaben des Inneren Dienstes gehören insbesondere die Organisation der Sachmittel und der Einsatz und die Verfügung der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben im Amt, weiters Regelungen zur Dienstzeit, zur internen und externen Kommunikation (insbesondere auch gegenüber Einrichtungen des Bundes) sowie die Festlegung von Grundsätzen für interne Kontrollsysteme.
(2) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.
(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
(4) Alle in dieser Verordnung normierten Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors sind Maßnahmen des Inneren Dienstes.
(5) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor wird im Falle der Verhinderung durch die bzw den von der Landesregierung bestellte Stellvertreterin bzw bestellten Stellvertreter (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin/-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors unbesetzt ist.
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