(1) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist als Leiterin bzw Leiter des Inneren Dienstes das Hilfsorgan der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und ist dieser bzw diesem für den geordneten Geschäftsgang im Amt verantwortlich.
(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist Vorgesetzte bzw Vorgesetzter aller Bediensteten des Amtes. Soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, ist sie bzw er auch Vorgesetzte bzw Vorgesetzter jener Bediensteten, die anderen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zugeteilt sind. Als solcher bzw als solchem kommen ihr bzw ihm alle Befugnisse einer bzw eines Vorgesetzten in Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu.
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