§ 1 S-GeOA § 1

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das in Salzburg bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Salzburger Landesregierung“ (im Folgenden kurz als „Amt“ bezeichnet).

(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Das Amt hat weitere behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Das Amt samt seiner angegliederten Dienststellen und Außenstellen ist „Dienststelle“ im Sinn der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit darin nichts Abweichendes festgelegt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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