§ 7 S-GeOA

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder vom Fachgruppenleiter vorgenommen werden. Der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor sind die Erstellung sowie jede wesentliche Änderung des Organisationshandbuchs zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.
  3. (3)Absatz 3Das Organisationshandbuch der Abteilung oder Fachgruppe hat sich auch auf allfällig angegliederte Einrichtungen zu beziehen. Der darauf bezogene Teil des Organisationshandbuchs kann als Statut für die angegliederte Einrichtung bezeichnet werden und hat jedenfalls nähere Angaben zum Zweck und zu den Aufgaben der Einrichtung, ihren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zu ihren Organen, insbesondere betreffend Befugnisse und Verantwortungsbereiche (Abs 2 letzter Satz) zu enthalten.Das Organisationshandbuch der Abteilung oder Fachgruppe hat sich auch auf allfällig angegliederte Einrichtungen zu beziehen. Der darauf bezogene Teil des Organisationshandbuchs kann als Statut für die angegliederte Einrichtung bezeichnet werden und hat jedenfalls nähere Angaben zum Zweck und zu den Aufgaben der Einrichtung, ihren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zu ihren Organen, insbesondere betreffend Befugnisse und Verantwortungsbereiche (Absatz 2, letzter Satz) zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Zur dauerhaften Gewährleistung eines geordneten und effizienten Geschäftsganges haben alle Abteilungen und Fachgruppen unter Bedachtnahme auf § 14 Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende krisenhaften Ereignisse (zB Pandemien, Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zu treffen und diese zweckentsprechend im Organisationshandbuch zu dokumentieren.Zur dauerhaften Gewährleistung eines geordneten und effizienten Geschäftsganges haben alle Abteilungen und Fachgruppen unter Bedachtnahme auf Paragraph 14, Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende krisenhaften Ereignisse (zB Pandemien, Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zu treffen und diese zweckentsprechend im Organisationshandbuch zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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