Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsJede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.
(2)Absatz 2Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.Im Krisenfall (Paragraph 7, Absatz 3,) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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