(1) Eine Vertretung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes ist bei all jenen Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zulässig, die weder nach der Bundesverfassung oder der Landesverfassung der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann oder der Landesregierung bzw einem Mitglied derselben vorbehalten sind noch nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen.
(2) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen bzw Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen, Fachgruppen und Referate oder ausnahmsweise durch andere Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Organisationshandbuch.
(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung vor dem Landtag und seinen Ausschüssen hat durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann oder über deren bzw dessen Ermächtigung durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor oder die Leiterin bzw den Leiter der Fachgruppe Verfassungsdienst und Wahlen zu erfolgen. Sonstige Vertreterinnen bzw Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind nach Maßgabe besonderer Einladungen oder Anforderungen des Landtages durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor zu entsenden.
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