Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt. | |||||||||
2. | § 1 Abs 1a, 3 und 4, § 11 Abs 2 letzter Satz, Abs 2a Z 1, Abs 2b letzter Satz und Abs 9, § 15 Abs 3, 5 und 6, § 16 Abs 2 zweiter Satz, § 17 Abs 2 bis 7, § 18 Abs 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs 1a bis 7, § 19a, § 22 Abs 2, § 26, § 26a, § 27 Abs 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 sind nicht anzuwenden. Die Aufgaben gemäß § 12 Abs 4, § 20 Abs 2 und § 23 Abs 3 sind von der Kommission gemäß § 48 BSG wahrzunehmen. | |||||||||
3. | Anstelle der Betriebe treten die Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes und anstelle des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates die zuständigen Organe der Personalvertretung. |
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