Sofortige Abhilfe
(1) Stellt das Kontrollorgan einen das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten gefährdenden Missstand fest, der eine sofortige Abhilfe erfordert, hat es den Dienststellenleiter bzw dessen Bevollmächtigten möglichst noch bei der Überprüfung auf diesen Umstand hinzuweisen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.
(2) Wird der gemäß Abs 1 aufgezeigte Missstand nicht unverzüglich behoben, hat die Kommission den Missstand der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Je eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan und dem Dienststellenleiter zu übermitteln.
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