(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Bedienstete in Betracht. Die Betrauung mit solchen Überprüfungen erfolgt durch die Kommission.
(2) Die Kontrollorgane sind im erforderlichen Ausmaß vom Dienstgeber freizustellen und einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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