§ 47 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Meldung von Missständen

 

§ 47

 

(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber, der Kommission und den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.

 

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienstgeber, die Kommission und die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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