§ 45 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

6. Abschnitt

 

Präventivdienste

 

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

und Arbeitsmedizinern

 

§ 45

 

(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, können die Aufgaben einer Präventivkraft auch externen Fachleuten übertragen werden.

 

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Präventivdiensten die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit einzuräumen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nachweisen.

 

(4) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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