Pflichten der Dienstgeber
(1) Den untersuchenden Ärzten ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zB Messergebnissen, zu gewähren.
(2) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(3) Über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift; | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes; | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. | |||||||||
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen. |
(4) Die Unterlagen gemäß Abs 3 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten für mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 8 und 9 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
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