§ 43 S-BSG

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Als Jugendliche gelten Personen,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habenBeschäftigung von Kindern und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst1987 sind. mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(3) Der Dienstgeber muss die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen auf Grund einer Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Gefahren (§ 4) treffen.

1.

Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt.

2.

§ 1 Abs 1a, 3 und 4, § 11 Abs 2 letzter Satz, Abs 2a Z 1, Abs 2b letzter Satz und Abs 9, § 15 Abs 3, 5 und 6, § 16 Abs 2 zweiter Satz, § 17 Abs 2 bis 7, § 18 Abs 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs 1a bis 7, § 19a, § 22 Abs 2, § 26, § 26a, § 27 Abs 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 sind nicht anzuwenden. Die Aufgaben gemäß § 12 Abs 4, § 20 Abs 2 und § 23 Abs 3 sind von der Kommission gemäß § 48 BSG wahrzunehmen.

3.

Anstelle der Betriebe treten die Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes und anstelle des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates die zuständigen Organe der Personalvertretung.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2000 bis 30.04.2021

(1) Als Jugendliche gelten Personen,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habenBeschäftigung von Kindern und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst1987 sind. mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(3) Der Dienstgeber muss die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen auf Grund einer Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Gefahren (§ 4) treffen.

1.

Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt.

2.

§ 1 Abs 1a, 3 und 4, § 11 Abs 2 letzter Satz, Abs 2a Z 1, Abs 2b letzter Satz und Abs 9, § 15 Abs 3, 5 und 6, § 16 Abs 2 zweiter Satz, § 17 Abs 2 bis 7, § 18 Abs 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs 1a bis 7, § 19a, § 22 Abs 2, § 26, § 26a, § 27 Abs 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 sind nicht anzuwenden. Die Aufgaben gemäß § 12 Abs 4, § 20 Abs 2 und § 23 Abs 3 sind von der Kommission gemäß § 48 BSG wahrzunehmen.

3.

Anstelle der Betriebe treten die Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes und anstelle des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates die zuständigen Organe der Personalvertretung.

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