§ 49 S-BSG § 49

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von der Landesregierung oder von einem Mitglied der Kommission unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Erforderlichenfalls können zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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