Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. | Soweit für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen sind, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. |
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