§ 34 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

 

§ 34

 

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:

1.

Soweit für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen sind, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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