Befugnisse der Kontrollorgane
(1) Die Kontrollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten sowie einem Vertreter des zuständigen Personalvertretungsorganes steht es frei, das Kontrollorgan bei der Überprüfung der Dienststelle zu begleiten. Die genannten Organe sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellenleiter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie in die Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle zu gewähren.
(5) Den Kontrollorganen sind folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs 2; | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen; und | |||||||||
c) | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm. |
(6) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
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