Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn des § 45 verfügen.
(2) Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. | Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“). | |||||||||
4. | Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen. | |||||||||
5. | Die Beurteilung ist unverzüglich der Kommission bzw den Kontrollorganen zu übermitteln. | |||||||||
6. | Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. | |||||||||
7. | Dem Dienststellenleiter und den betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen. |
0 Kommentare zu § 33 S-BSG