(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind (zB Sprengarbeiten), dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | dafür gesundheitlich geeignet sind; und | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
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