§ 9 RVZG 1995 Übergangsbestimmungen

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden hat und im Jahr 1966 mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 für die Ruhegenusszulage eine Gutschrift.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegt wurde,

von 1942 bis 1946               

0,8 %,

von 1947 bis 1956               

1,2 % und

von 1957 bis 1966               

2,4 %

des vierzehnten Teiles der Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.

(3) War die Höhe der mit den Bezügen in den Monaten Jänner bis Dezember 1966 zur Auszahlung gelangten Nebengebühren durch Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen vermindert, so ist die Summe der im Jahr 1966 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren so zu ermitteln, daß zunächst die Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren durch die Zahl, die sich nach Abzug der Anzahl aller Tage der Dienstabwesenheit von 365 ergibt, zu teilen ist. Die so erhaltene Zahl ist mit 338 zu multiplizieren. Die so ermittelte Summe bleibt so weit unberücksichtigt, als sie jene Summe, die sich ohne Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen ergeben hätte, übersteigt. Als Dienstabwesenheit gilt Abwesenheit wegen Krankheit, Heilstätten- oder Kuraufenthalt, Unfall, Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, Karenzurlaub im öffentlichen Interesse, Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub im Sinn des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1957 oder Verkehrsbeschränkung im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.

(4) Die nach § 5 zu ermittelnde Ruhegenusszulage erhöht sich um die Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966 keine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr, so gilt die Gutschrift als Ruhegenusszulage.

(5) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3a gelten sinngemäß.

(6) Jeder vor dem 1. Jänner 1967 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegte Kalendermonat gilt als Nebengebührenbezugsmonat im Sinn des § 3.

(7) Für die Nebengebührenbezugsmonate gemäß § 5 Abs. 2 sind von jedem zur Gutschrift herangezogenen Jahr

von 1942 bis 1946               

3 Monate,

von 1947 bis 1956               

4 Monate und

von 1957 bis 1966               

9 Monate

zu berücksichtigen.

(8) Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 7 als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480 Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach § 5 Abs. 3 maßgebende Prozentsatz 2.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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